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Wo finde ich Hilfe bei Notfällen?

Bei einem Unfall oder Todesfall eines Familienmitgliedes benötigen Höfe häufig manuelle und finanzielle Hilfe. Welche Möglichkeiten den Betrieben in Notfällen zur Verfügung stehen, stellt LK-Mitarbeiter Karl Furtner vor.
Der Maschinenring vermittelt qualifizierte Hilfskräfte. © Maschinenring
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Der Maschinenring vermittelt qualifizierte Hilfskräfte. © Maschinenring
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Der Maschinenring vermittelt qualifizierte Hilfskräfte. © Maschinenring
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Die langjährige Zusammenarbeit der Maschinenringe mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) sichert österreichweit den Betrieben, ungeachtet ob jemand Mitglied ist oder nicht, die organisatorische und finanzielle Unterstützung von bis zu 75% der Einsatzkosten eines Betriebshelfers.
Die regionale Maschinenring-Geschäftsstelle organisiert einen Betriebshelfer, registriert den Einsatzbeginn, nimmt den Antrag auf Betriebshilfe entgegen, prüft die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die Notwendigkeit des Betriebshilfeeinsatzes und die vorgelegten Bestätigungen auf Vollständigkeit. Der örtliche Maschinenring begleitet den Betrieb während des Einsatzes und informiert über Folgemaßnahmen, zum Beispiel den Einsatz einer Dorfhelferin oder eines Zivildieners. Er verrechnet den Einsatz und wickelt mit der SVB die gesamte Abrechnung des Zuschusses ab.
Entscheidend für die Gewährung eines Zuschusses ist die Erstinformation der Ringgeschäftsstelle. Dafür genügt ein Anruf durch Familienangehörige, Nachbarn oder Freunde. Ein Zuschuss der SVB ist erst ab dem Tag der Dokumentation des Betriebshilfeeinsatzes in der Maschinenring – Geschäftsstelle möglich.

Wichtige Voraussetzungen

Soziale Betriebshilfe wird bei Ausfall des Betriebsführers oder eines hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Ehepartners, Übergebers, des Kindes, Enkels, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkindes gewährt. Die Betonung liegt auf hauptberuflich am Betrieb mitarbeitend. Die ausgefallene Person muss nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert sein. Sie kann verunglückt sein, krankheits- oder behinderungsbedingt arbeitsunfähig oder auf einer von einem Sozialversicherungsträger genehmigten Kur sein. Die betroffene Person muss in jedem Fall mehr als zwei Wochen ununterbrochen ausfallen.

Ausnahmen gibt es in folgenden Fällen:


* bei einem, ab zwei Tage dauernden stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, oder
* wenn ein schwer krankes oder behindertes Kind an mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen in das Spital zu begleiten ist, wird eine Betriebshilfe finanziell unterstützt. Dabei muss es sich um das leibliche Kind, Wahl-, Stief- oder Pflegekind handeln, das im gemeinsamen Haushalt lebt. Enkel können nur dann begleitet werden, wenn den Großeltern die Obsorge übertragen worden ist.

Ein Betrieb wird finanziell nur unterstützt, wenn keine geeignete Arbeitskraft vorhanden ist und unaufschiebbare Betriebs- und Haushaltsarbeiten erforderlich sind. Für mitarbeitende Ehegatten, die an der Betriebsführung nicht beteiligt sind und pensionsbeziehende Betriebsinhaber, die mangels Betriebsübernahme diesen weiterführen, gibt es unter bestimmten Umständen einen Zuschuss. In solchen Situationen sollte man vorher mit der Ringgeschäftsstelle oder der SVB Rücksprache halten.

Einsatzdauer und finanzielle Hilfe

Ein Zuschuss wird ab dem Einsatzbeginn auf die Dauer der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit, längstens für sechs Monate gewährt. An Sonn- und Feiertagen gibt es nur einen Zuschuss, wenn unaufschiebbare Arbeiten zu erledigen sind und die ausgefallene Person die einzige dafür geeignete war. Ab dem vierten Monat prüft die SVB die Arbeitsunfähigkeit. Nach dem sechsten Monat wird Rehabilitationsbetriebshilfe gewährt, wenn die Erkrankung und die darauf folgende Behinderung im Zusammenhang stehen. Die SVB legt mit dem Betrieb und mit Unterstützung des Maschinenringes die künftigen Maßnahmen und Einsatzdauer des Betriebshelfers fest.

Im Todesfall gibt es maximal bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Todestag einen Zuschuss für Betriebsbeihilfe, höchstens jedoch für 140 Einsatztage pro Jahr. Der Betriebshelfer muss innerhalb von drei Monaten nach dem Tod eingesetzt werden. Die meist unentgeltliche erste Hilfe durch Freunde und Nachbarn wird anerkannt. Grundsätzlich kann Betriebshilfe auch vor dem Ende des zweiten Jahres enden, wenn der Erbe die Bewirtschaftung des Betriebes vorher aufgibt oder der Betrieb übergeben wird.

Geeignete Betriebshelfer

Der Maschinenring organisiert und vermittelt den Betriebshelfer, auch mehrere Helfer sind einsetzbar, zumBeispiel bei Silierarbeiten. Die Kosten je Einsatzstunde sind abhängig von der Art und Tätigkeit und bewegen sich von EUR 12,- bis 15,- (inkl. USt). Am Betrieb können keine Personen eingesetzt werden, die mit dem Antragsteller und dessen Ehepartner in auf- oder absteigender Linie verwandt sind, genauso wenig Pensionisten, Wochengeld- oder Notstandshilfebezieher, Arbeitslose oder Zivildiener.

Kostenzuschüsse

Der Kostenzuschuss beträgt einheitlich EUR 8,- pro Einsatzstunde und ist mit maximal 75% der anerkannten Gesamtkosten (inkl. USt) begrenzt. Der Betrieb hat einen Selbstbehalt von 20%. Maschinenringmitglieder erhalten vom Ring darüber hinaus noch einen Zuschuss von 5% der anerkannten Einsatzkosten pro Betrieb und Jahr. Dieser Beitrag ist mit maximal EUR 100,- pro Jahr begrenzt. Für die ersten 90 Einsatztage werden maximal acht Stunden pro Tag gefördert. Für alle weiteren Einsatztage maximal sechs Stunden.
Nach einem Todesfall anerkennt die SVB im ersten Jahr die ersten 90 Einsatztage mit maximal acht Stunden pro Tag, den 91. Tag bis 140. Tag mit maximal sechs Stunden pro Tag, ebenso im zweiten Jahr.

In besonderen Härtefällen, wie zum Beispiel langer Einsatzdauer oder finanzieller Notlage, gewährt das Land NÖ für maximal 240 Einsatzstunden je Einsatzfall noch einen Zuschuss von EUR 3,- je anerkannter Einsatzstunde. Den Antrag stellt der Maschinenring nachdem die SVB den Zuschuss gewährt hat. Die Abwicklung erfolgt über die Landwirtschaftskammer.

Abwicklung der Sozialen Betriebshilfe

Die Antragstellung, Vermittlung und Abwicklung der Sozialen Betriebshilfe erfolgt für Ringmitglieder und Nichtmitglieder ausschließlich über den regionalen Maschinenring. Das gilt auch für den Einsatz einer Dorfhelferin. Nach der ersten, meist telefonischen Bedarfsmeldung muss der Einsatzbetrieb die letzte Beitragsvorschreibung der SVB an die Geschäftsstelle übermitteln, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen prüfen zu können. Binnen 14 Tagen sind ein schriftlicher Antrag und eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung des Arztes, das Einweisungsschreiben zur Kur, die Aufenthaltsbestätigung des Spitals oder eine Ambulanzkarte nachzureichen.

Der Betriebshelfers muss während des Einsatzes Dauer und Art der Tätigkeiten aufzeichnen. Verrechnet wird ausschließlich bargeldlos über den Ring. Teilabrechnungen sind bei längeren Einsätzen möglich. Der Ring ist verpflichtet, die Einsatzdauer und Notwendigkeit der Arbeiten zu prüfen und die Unterlagen innerhalb von drei Monaten an die SVB weiter zu leiten. Für das gesamte Service, die Vermittlungsarbeit und Abrechnung der Zuschüsse kann der Ring pro Einsatzfall einen Kostenbeitrag von bis zu fünf Prozent der Gesamtkosten, höchstens jedoch EUR 400,- zuzüglich Umsatzsteuer, dem Betrieb verrechnen.
04.06.2012
Autor:Ing. Karl Furtner
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