Keine Chargennummer angegeben
Zur beiderseitigen Sicherheit des Konsumenten als auch des Produzenten ist jede Produktionscharge mit einer frei wählbaren Ziffern- oder Buchstabenkombination, die mit "L-" beginnt, zu versehen. Das Produktionsdatum muss in dieser Nummer eindeutig ableitbar sein, damit es im Falle eines Produktionsfehlers möglich ist, die betroffene Charge aus dem Verkehr zu nehmen. Auf diese Nummer kann verzichtet werden, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum wie folgt angegeben ist: "mindestens haltbar bis: Tag/Monat/Jahr"
Falsche Schreibweise des Mindesthaltbarkeitsdatum
Als Mindesthaltbarkeitsdatum ist jenes Datum anzugeben, bis zu dem die Ware die spezifischen Eigenschaften behält.
"mindestens haltbar bis TT/MM", bei einer Haltbarkeit von weniger als 3 Monaten;
"mindestens haltbar bis Ende MM/JJ" bei einer Haltbarkeit zwischen 3 und 18 Monaten;
"mindestens haltbar bis Ende JJ" , bei einer Haltbarkeit von über 18 Monaten;.
Mindestens haltbar bis: muss immer ausgeschrieben werden! Jeder Produzent legt das Mindesthaltbarkeitsdatum der erzeugten Produkte aufgrund seiner individuellen betrieblichen Gegebenheiten fest. Jeder Produzent haftet für sein erzeugtes Produkt!
Zutaten: nicht in absteigender Reihenfolge, keine Quid Reglung angewendet, die zusammen gesetzten Produkte z.B. Pökelsalz nicht richtig angegeben.
Die Zutatenliste muss immer mit "Zutaten:" begonnen werden. Alle verwendeten Zutaten werden in mengenmäßig absteigender Reihenfolge zum Zeitpunkt der Herstellung angegeben.
Zutaten sind in Prozent anzugeben, wenn diese:
- In der Sachbezeichnung genannt werden (z.B. bei Knoblauchwurst ist der Prozentanteil von Knoblauch anzugeben)
- Mit Bildern hervorgehoben werden
- Wenn diese für die Charakterisierung einer Ware von Bedeutung sind (z.B. Wurst: der Fleischanteil ist anzugeben)
Bei Verwendung von zusammengesetzten Produkten wie z.B. Nitritpökelsalz oder Gewürzmischungen mit Konservierungsmitteln, Stabilisatoren o.ä. sind unbedingt alle Zutaten laut Packungsangabe zu deklarieren.
Sichtfeldreglung
Gemäß der Sichtfeldregelung ist außerdem darauf zu achten, dass die Sachbezeichnung, die Nettofüllmenge sowie das Mindesthaltbarkeitsdatum auf einen Blick bzw. im selben Sichtfeld anzubringen sind.
Temperatur und Lagerbedingungen fehlen
Der Hinweis bezüglich richtiger Lagerung, ist für die Haltbarkeit von Fleischerzeugnissen besonders wichtig und genaue Angaben zur Lagertemperatur sind allgemeinen Bezeichnungen wie "kühl" vorzuziehen (zum Beispiel Käsewurst bei + 2 bis + 6 °C).
Allergenkennzeichnung fehlen
Allergene sind Stoffe, die bekannt sind dafür, dass sie allergische Reaktionen oder Überempfindlichkeit auslösen können. Sind in Fleischerzeugnissen Allergene enthalten und werden diese nicht ohnehin in der Sachbezeichnung oder Zutatenliste genannt, so müssen diese mit dem Wortlaut "enthält" und dem Allergen gekennzeichnet werden.
Allergene sind u.a. Senf, Sellerie, Milch, glutenhaltige Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut), Eier, Sesam, Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Pistazie, etc.) Erdnüsse, Sesamsamen Fisch, Soja, Schwefeldioxid und Sulfite.