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Regeln für ausländische Arbeitskräfte

Ausländische Stammarbeitskräfte können außerhalb von Kontingenten beschäftigt werden, sofern sie registriert werden. Schärfere Strafen für schwarze Schafe.
© Christopher Mavric
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Im Eigeninteresse der Betriebe und im Sinne der Kollegialität sollten sich Stammarbeitskräfte registrieren lassen: Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 jeweils vier Monate im Rahmen von Saisonierkontingenten im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, können sich bis 30. April 2012 registrieren lassen. Für registrierte Saisoniers können Beschäftigungsbewilligungen außerhalb von Kontingenten und ohne Arbeitsmarktprüfung mit einer Geltungsdauer von durchgehend längstens sechs Monaten erteilt werden.

Tatsächliches Stundenausmaß für EU-8-Bürger

Für die Staatsangehörigen der Staaten, die seit Mai 2004 der EU beigetreten sind, entfällt seit Mai 2011 das Erfordernis der Beschäftigungsbewilligung und der gesamte österreichische Arbeitsmarkt steht den EU-8-Bürgern zur Verfügung (Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien, Slowakei). Alle EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, benötigen eine Anmeldebescheinigung (BH). Die Staatsangehörigen der EU-8 dürfen seit Mai bei der Gebietskrankenkasse (GKK) mit dem tatsächlichen Stundenausmaß angemeldet werden (zuvor nur Vollbeschäftigung mit 40 Wochenstunden). Auch eine tageweise oder sogar geringfügige Beschäftigung ist möglich, die die Finanzpolizei streng kontrollieren wird. Die EU-8-Bürger dürfen nur mehr als Landarbeiter (Beitragsgruppe A 1 l) und nicht mehr als Erntehelfer (A 11 l) mit Befreiung von der Pensionsversicherung angemeldet werden.

Erntehelferkontingent gekürzt

Die Erntehelferregelung gibt es nach wie vor beispielsweise für Rumänen und Bulgaren (EU-Bürger seit Jänner 2007 - Beschäftigungsbewilligung bis 31. Dezember 2013 erforderlich). Die Kontingente wurden massiv gekürzt. Im Jahr 2010 standen der steirischen Land- und Forstwirtschaft 2.195 Saisonierplätze und 2.810 Erntehelferplätze zur Verfügung. Im Jahr 2011 beträgt das Erntehelferkontingent 860 Plätze und das Saisonierkontingent seit Mai 970 Plätze. RumänInnen und BulgarInnen sind bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen (Gemeinschaftspräferenz) zu bevorzugen.

Schärfere Strafen für schwarze Schafe

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Schwarzarbeiterrichtlinie und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz gibt es massive Strafverschärfungen: Wenn man beispielsweise unter besonders ausbeuterischen Bedingungen oder eine größere Zahl von Ausländern länger als einen Monat illegal beschäftigt, besteht eine gerichtlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht ist. Auch eine Rückzahlungsverpflichtung von EU-Förderungen bei illegaler Beschäftigung ist möglich!
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  • Bauern beschäftigen Arbeitssuchende
06.07.2011
Autor:Silvia Ornigg
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