© zVg |
Bäuerinnen und Bauern haben derzeit mit Erreichen des 57. Lebensjahres einen Berufsschutz. Das bedeutet, dass eine Erwerbsunfähigkeitspension gewährt wird, wenn die versicherte Person aufgrund des gesundheitlichen Zustandes dem land- und forstwirtschaftlichen Erwerb nicht mehr nachgehen kann.
Die gesundheitliche Situation wird durch eine Untersuchung bei der SVB ermittelt. Weitere Voraussetzung für den Berufsschutz ist eine zehnjährige bäuerliche Erwerbstätigkeit in den vergangenen 15 Jahren vor dem Stichtag. Vor dem 57. Lebensjahr besteht kein Berufsschutz. Wird eine Erwerbsunfähigkeitspension beantragt, so erfolgt eine Untersuchung bei der SVB. Aufgrund des medizinischen Leistungskalküls wird geprüft, ob die oder der Versicherte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könnte. Ist es dem Bauern beispielsweise noch zumutbar, dass er als Portier arbeitet, so wird die Erwerbsunfähigkeitspension abgelehnt. Die seit 2011 bestehende Härtefallregelung ermöglicht es stark leistungseingeschränkten Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen, eine Erwerbsunfähigkeitspension zu erhalten.
Die gesundheitliche Situation wird durch eine Untersuchung bei der SVB ermittelt. Weitere Voraussetzung für den Berufsschutz ist eine zehnjährige bäuerliche Erwerbstätigkeit in den vergangenen 15 Jahren vor dem Stichtag. Vor dem 57. Lebensjahr besteht kein Berufsschutz. Wird eine Erwerbsunfähigkeitspension beantragt, so erfolgt eine Untersuchung bei der SVB. Aufgrund des medizinischen Leistungskalküls wird geprüft, ob die oder der Versicherte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könnte. Ist es dem Bauern beispielsweise noch zumutbar, dass er als Portier arbeitet, so wird die Erwerbsunfähigkeitspension abgelehnt. Die seit 2011 bestehende Härtefallregelung ermöglicht es stark leistungseingeschränkten Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen, eine Erwerbsunfähigkeitspension zu erhalten.

