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Verantwortlich ist die Person hinter dem Vierbeiner

In Österreich gibt es schätzungsweise über 600.000 Hunde. Genaue Daten sind österreichweit leider nicht vorhanden, da Hunde bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu melden sind und vielfach überhaupt nicht gemeldet werden. Immer öfter kommt es, vor allem im städtischen Nahbereich, zu Konfliktsituation zwischen verantwortungslosen Hundehaltern, Grundeigentümern und Jägern.
Hunde sind auch im ländlichen Bereich an der Leine zu führen. Und auch wenn es als Wanderer mit Hund noch so juckt: Für landwirtschaftliche Flächen wie Äcker oder Wiesen gibt es kein freies Betretungsrecht. © Bilderbox
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Hunde sind auch im ländlichen Bereich an der Leine zu führen. Und auch wenn es als Wanderer mit Hund noch so juckt: Für landwirtschaftliche Flächen wie Äcker oder Wiesen gibt es kein freies Betretungsrecht. © Bilderbox
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Hunde sind auch im ländlichen Bereich an der Leine zu führen. Und auch wenn es als Wanderer mit Hund noch so juckt: Für landwirtschaftliche Flächen wie Äcker oder Wiesen gibt es kein freies Betretungsrecht. © Bilderbox
Hunde sind auch im ländlichen Bereich an der Leine zu führen. Und auch wenn es als Wanderer mit Hund noch so juckt: Für landwirtschaftliche Flächen wie Äcker oder Wiesen gibt es kein freies Betretungsrecht. © Bilderbox
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Vorweg soll klargestellt werden, dass sich viele Hundehalter an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Doch das Fehlverhalten einiger unbelehrbarer schadet auch jenen, die sich sonst an die gesetzlichen Vorgaben halten.

Die Hundehaltevorschriften in Österreich sind uneinheitlich geregelt. In den jeweiligen Landesgesetzen und Verordnungen der Gemeinden finden sich die einschlägigen Bestimmungen.

Sicherheitsgesetz in Kärnten

Gemäß dem Kärntner Landessicherheitsgesetz müssen Hunde an öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätze, öffentlich zugängliche Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokale, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern (z. B. Stiegenhaus) entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist. An diesen Orten herrscht also Maulkorb- oder Leinenpflicht.

Bei einem Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen sind Leine oder Maulkorb mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen oder Tieren, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht werden können, sofort zu verwenden. Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten immer Maulkorb- und Leinenpflicht.
Gegen Hundebesitzer  die sich nicht an die Vorschriften halten  kann man sich mittels Klage wehren.
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Gegen Hundebesitzer, die sich nicht an die Vorschriften halten, kann man sich mittels Klage wehren.
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Gegen Hundebesitzer, die sich nicht an die Vorschriften halten, kann man sich mittels Klage wehren.
Gegen Hundebesitzer  die sich nicht an die Vorschriften halten  kann man sich mittels Klage wehren.
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Der Maulkorb- und Leinenzwang besteht nicht für Wach- und Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und des Bundesheeres sowie für Hunde während des Einsatzes für Zwecke, deren Verwirklichung die Verwendung von Leine oder Maulkorb ihrer Natur nach ausschließen. Dies trifft auf Hunde zu, die zum Zwecke der Jagd, des Hilfs- und Rettungsdienstes geführt werden.

Der Maulkorb- und Leinenzwang besteht auch dann nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an Orten, wo grundsätzlich Leinen- oder Maulkorbpflicht herrscht, mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können.

Hundeführer müssen auch sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält. Wer gegen die eben beschriebenen Hundehaltevorschriften verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.500,-, im Wiederholungsfall bis zu EUR 5.000,- zu bestrafen ist.

Verordnungen in den Bezirken

Gemäß § 69 Abs. 4 Kärntner Jagdgesetz kann während der Brut- und Setzzeit des Wildes oder bei Schneelage die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Bezirksjägermeisters mit Verordnung für den gesamten Bezirk oder Teilen davon Hundehaltern auftragen, dass Hunde an der Leine zu führen sind.

Als Beispiel sei hier die entsprechende Verordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt genannt. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt hat gemäß dem Kärntner Jagdgesetz eine Verordnung erlassen, mit welcher die Hundehalter zur ordnungsgemäßen Haltung ihrer Hunde verpflichtet werden.

Zum Schutz des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und bei Nacht an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren. Ausgenommen sind hier wieder Blinden-, Polizei-, Rettungs- und Jagdgebrauchshunde, wenn sie als solche erkennbar sind, für die ihnen zukommende Aufgabe verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Einwirkung ihrer Hundehalter entzogen haben.

Leinenzwang besteht auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an öffentliche Orte mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können.

Übertretungen dieser Verordnung können mit Geldstrafen bis zu EUR 1.450,- geahndet werden. Solche Verordnungen treten grundsätzlich immer im Herbst in Geltung und gelten bis in den Sommer hinein. Im Fall der Verordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt ist diese mit 15.11.2012 in Kraft getreten und gilt bis einschließlich 31.07.2013. Im Herbst 2013 sollte dann die nächste Verordnung erlassen werden. Ähnliche Bestimmungen finden sich grundsätzlich in ganz Kärnten (Villach, Klagenfurt-Land usw.).
Labrador  Baily  folgsam an der Leine - so sollte es sein.
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Labrador "Baily" folgsam an der Leine - so sollte es sein.
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Labrador "Baily" folgsam an der Leine - so sollte es sein.
Labrador  Baily  folgsam an der Leine - so sollte es sein.
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Zivilrecht – Tierhalterhaftung

Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist gemäß § 1320 ABGB derjenige für ein Tier verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Tierhalter ist jene Person, der die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt.

Der OGH hat unlängst in seiner Entscheidung 2 Ob 196/12 f vom 21.02.2013 Folgendes festgestellt:

"Es trifft nicht zu, dass ein Hund in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen darf. Da es zu den Eigenschaften eines Hundes, und zwar auch eines an sich gutmütigen Tieres, gehört, sich auf der Straße unachtsam zu verhalten, weil er eben die damit verbundenen Gefahren nicht erkennt, stellt ein auf einer Straße frei herumlaufender Hund ein erhebliches Gefahrenmoment dar, und zwar in besonderem Maße für die Benützer einspuriger Fahrzeuge. Grundsätzlich bedeutet das freie Umherlaufenlassen eines Hundes auf der Straße, ohne dass der Hund von einem Tierhalter oder von einer von diesem beauftragten Person unter Kontrolle gehalten wird, eine Vernachlässigung der Verwahrungspflicht, wobei es gleichgültig ist, ob der Hund geradezu bösartig ist oder nicht. Das Freilaufen eines Hundes auf der Straße stellt eine erhebliche Unfallgefahr für den Fahrzeugverkehr dar.“

Für landwirtschaftliche Flächen wie Äcker oder Wiesen gibt es grundsätzlich kein freies Betretungsrecht, wie es dies etwa für den Wald nach § 33 ForstG gilt. Wenn also eine Willenserklärung des Grundeigentümers vorliegt, entweder generell durch eine entsprechende Hinweis- beziehungsweise Verbotstafel oder durch persönliche Verständigung, dürfen Grundstücke nicht betreten werden.

Werden diese Grundstücke dann, wie es vielfach vor allem in der Nähe von Ballungszentren leider der Fall ist, als "Hundekotzone“ verwendet, so kann sich der Grundeigentümer mittels Besitzstörungsklage zur Wehr setzen. Grundsätzlich kann man in diesen Situationen sagen, so wie man in den Wald hineinruft, so kommt es auch zurück. Das heißt, wenn sich alle Hundehalter an die gesetzlichen Hundehaltevorschriften halten und auch den Kot ihrer vierbeinigen Gefährten dementsprechend entsorgen würden, so müssten viele Grundeigentümer nicht immer mit dem "erhobenen Zeigefinger“ dem Hundeführer entgegentreten.

Für den Grundeigentümer, der seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus den entsprechenden Grundflächen zieht oder seine Kühe auf den Wiesen weiden lässt, können die hinterlassenen Exkremente gravierende negative Auswirkungen haben.
Mag. Dr. Mario Deutschmann  LK-Rechtsberater.
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Kommentar: Verantwortung zeigen

Ich selbst bin seit vielen Jahren Hundeführer und mit vielseitigen Aufgaben in der Hundeerziehung und Führung konfrontiert.

Leider werde ich sehr oft mit dem Fehlverhalten von anderen Hundehaltern konfrontiert – dies haben mein Labrador "Baily“ und ich auch vor einiger Zeit am eigenen Leib verspüren müssen. Diese Personen zeigen zumeist keine Einsicht, im Gegenteil. Es sei auch gesagt, dass im Normalfall nicht der Hund der Schuldige ist, sondern fast immer die Person, die dahintersteht – der Hundeführer.
16.05.2013
Autor:Mag. Dr. Mario Deutschmann, LK Kärnten
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