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Photovoltaikanlagen aus steuerlicher Sicht

Ob Erlöse aus einer Photovoltaikanlage zu versteuern sind, hängt von einigen Faktoren ab. Im Grunde sind vier Varianten möglich.
© Ing. Mag. (FH) Gerhard Uttenthaller
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Immer mehr Landwirte errichten Photovoltaikanlagen und speisen die daraus gewonnene Energie ins öffentliche Netz ein. Für die steuerliche Beurteilung der Einkünfte und Umsätze aus dem Betrieb einer derartigen Anlage sind mehrere Kriterien maßgeblich. Als Erstes sind folgende Daten zu erheben (in KWh): Ausgangsleistung der Anlage, Bedarf des Betreibers für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Privatbedarf des Betreibers, sowie die in das öffentliche Netz eingespeiste (Rest-) Menge.

Strom für Betrieb und Haushalt

Beispiel 1: Die erzeugte Strommenge übersteigt nicht den Eigenbedarf des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und Privathaushaltes, der erzeugte Strom wird überwiegend für den Betrieb verwendet (z.B. 70 Prozent Betrieb, 30 Prozent Privat): In diesem Fall ist die Photovoltaikanlage wirtschaftlich gesehen dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen; die Umsätze aus der Einspeisung unterliegen dem pauschalierten Umsatzsteuersatz von zwölf Prozent.

Strom für den Haushalt und Betrieb

Beispiel 2: Die erzeugte Strommenge übersteigt nicht den Eigenbedarf des Betriebes und Privathaushaltes, der erzeugte Strom wird aber überwiegend für den Privathaushalt verwendet (z.B. 30 Prozent Betrieb, 70 Prozent Privat): Die Photovoltaik­anlage ist hier nicht dem Betrieb zuzuordnen. Die Einspeisung in das öffentliche Netz stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar. Der Landwirt darf daher, auch wenn er umsatzsteuerpauschaliert ist, keine zwölfprozentige Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Strom für Betrieb, Haushalt und Netzbetreiber

Beispiel 3: Die erzeugte Strommenge liegt über dem Eigenbedarf des Betreibers. Es kommt zu einer regelmäßigen Mehrproduktion (z.B. 60 Prozent Betrieb, 20 Prozent Privat, 20 Prozent an den Netzbetreiber): Hier ist die Photovoltaikanlage dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen. Umsätze aus der Einspeisung unterliegen dem pauschalierten Umsatzsteuersatz von zwölf Prozent.

Strom für Netzbetreiber, Betrieb und Haushalt

Beispiel 4: Die erzeugte Strommenge übersteigt den Eigenbedarf des Betriebes und des Privathaushaltes (z.B. 25 Prozent Betrieb, 15 Prozent Privat, 60 Prozent an den Netzbetreiber): In diesem Fall liegt zur Gänze ein Gewerbebetrieb vor. Die Umsätze aus der Einspeisung unterliegen dem Normalsteuersatz von 20 Prozent. Bei Volleinspeisung steht der volle Vorsteuerabzug für die Anschaffung und den laufenden Betrieb der Anlage zu, bei Überschusseinspeisung der anteilsmäßige. Einkommensteuerlich handelt es sich hierbei um einen Gewerbebetrieb, wobei der Gewinn durch Einnahmen-Ausgabenrechnung zu ermitteln ist.

Kammer hilft bei Fragen

Für Anfragen steht das Steuerreferat der Landeskammer unter Tel. 0316/8050-1256 zur Verfügung.
06.10.2011
Autor:Doris Noggler
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