stmk.agrarnet.info
  • Presse

  • Wir über uns

  • Kontakt

  • lk österreich
  • lk burgenland
  • lk kärnten
  • lk niederösterreich
  • lk oberösterreich
  • lk salzburg
  • lk steiermark
  • lk tirol
  • lk vorarlberg
  • lk wien
lk steiermark
  • Steiermark
    • Steiermark
    • Aktuelles
    • Wir über uns
    • Zahlen & Fakten
    • Bezirkskammer
    • Bildungshäuser
    • Bäuerinnen
    • Mein Betrieb - Meine Zukunft
    • Verbände
    • Bildergalerien
    • Veranstaltungen
    • Kleinanzeigen
    • Landwirtschaftliche Mitteilungen
    • Downloads
    • Presse
    • Newsletter
  • Markt & Preise
  • Pflanzen
  • Tiere
  • Bio
  • Forst
  • Umwelt & Energie
  • Förderungen
  • Recht & Steuer
  • Betrieb & Familie
  • Bildung
  • Downloads

  • LK Steiermark
  • / Steiermark
  • / Aktuelles
  • Steiermark
  • Aktuelles
  • Wir über uns
  • Zahlen & Fakten
  • Bezirkskammer
  • Bildungshäuser
  • Bäuerinnen
  • Mein Betrieb - Meine Zukunft
  • Verbände
  • Wetter
  • Bildergalerien
  • Veranstaltungen
  • Kleinanzeigen
  • Landwirtschaftliche Mitteilungen
  • Kontakt
  • Downloads
  • Presse
  • Newsletter

Neues Aktionsprogramm Nitrat

Gilt seit 5. Mai: Überzogene Maßnahmen wurden verhindert. EU-Nitratrichtlinie­ erforderte Änderung der bestehenden ­Regeln. Ministerium musste handeln.
Geräte mit exakter Ausbringung sind aus der Liste für Gewässerabstende gestrichen worden. Ausnahme: Injektionsgeräte © Pöchlauer
größer
Geräte mit exakter Ausbringung sind aus der Liste für Gewässerabstende gestrichen worden. Ausnahme: Injektionsgeräte © Pöchlauer
Fenster schließen
Geräte mit exakter Ausbringung sind aus der Liste für Gewässerabstende gestrichen worden. Ausnahme: Injektionsgeräte © Pöchlauer
Geräte mit exakter Ausbringung sind aus der Liste für Gewässerabstende gestrichen worden. Ausnahme: Injektionsgeräte © Pöchlauer
Fenster schließen
Der Verbotszeitraum für die Ausbringung von Gülle, Jauche, Mineraldünger-Stickstoff und flüssigem Klärschlamm ist für Grünland um zwei Wochen nach hinten verlegt worden. Er beginnt hier am 30. November und endet am 28. Februar des Folgejahres.

Die Ausbringung dieser Dünger bei Winterbegrünungen und Winterungen ist nur dann bis 14. November möglich, wenn diese bis zum 15. Oktober angelegt sind. Unsere Forderung, den Anlagetermin auf 31. Oktober zu verschieben, wurde nicht berücksichtigt.

Ein Ausnahmeantrag auf Veränderung des Verbotszeitraums ist möglich, aber das Ersuchen des Landeshauptmanns muss mindestens fünf Werktage vor Beginn des Verbotszeitraums beim Lebensministerium eintreffen. Die Chancen, eine Ausnahme durchzusetzen, sind damit sehr gering.

Hangneigung

Es werden jetzt die letzten 20 Meter des Hangs zum Gewässer zur Neigungsmessung herangezogen. Beträgt die Hangneigung mehr als zehn Prozent, dann löst dies aber die verpflichtenden Schutzmaßnahmen gegen Abschwemmung für den ganzen Schlag aus. Aus fachlicher Sicht ist diese Neuerung fairer als die alte Regelung.

Schneedecke

Der Begriff „geschlossene Schneedecke“ ist durch „schneebedeckt“ ersetzt worden. Als schneebedeckt gilt eine Fläche, wenn sie weniger als 50 Prozent schneefrei ist. Die Regelung ist vor allem bei „zarten“ Schneedecken härter als früher, insgesamt jedoch leichter nachvollziehbar.

Gewässerabstände

Geräte mit exakter Ausbringung sind – ausgenommen Injektionsgeräte – aus der Liste gestrichen. Die Mindestabstände liegen je nach Bewirtschaftung, Hangneigung, Art des Gewässers, Größe und Form des Schlags sowie Verwendung von Injektionsgeräten zwischen 2,5 und zwanzig Metern.

Lagerraum, Feldmieten

Beim Um- oder Neubau von Gruben ist ein „nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen erforderlicher Nachweis über die Funktionsweise“ bereitzuhalten

Ab 2015 ist die Anrechnung von Feldmieten auf den Lagerraum nur noch für Betriebe mit einem jährlichen Anfall von weniger als 1.800 Kilo Stickstoff ab Lager möglich. Bis 2014 gilt hier die bisher gültige 30-GVE-Grenze.

Die maximale Lagerungsdauer auf Feldmieten ist, ausgenommen für Pferdemist, von zwölf auf acht Monate verkürzt worden. uLegehennen- und Junghennenmist darf nicht ohne befestigte Bodenplatte auf Feldmieten gelagert werden.

Ausbringung

Die Gabenteilung für leicht lösliche Dünger ist ab 100 Kilo feldfallendem Stickstoff erforderlich. Ausgenommen sind wie bisher Hackfrüchte und Gemüse ab einem Tongehalt des Bodens von 15 Prozent.

Die „Herbstdüngung“ darf maximal 60 Kilo feldfallenden Stickstoff je Hektar auf Grünland vom 1. Oktober und Acker ab der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn des Verbotszeitraums betragen.

Die Stickstoffdüngung zu Maisstroh ist ab 2017 verboten.

Dokumentation

Eine gesamtbetriebliche Dokumentation der Stickstoffdüngung ist bis 31. März des Folgejahres für Betriebe mit mehr als 90 Prozent Grünland und mehr als 15 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Alm) erforderlich. Dies gilt auch für alle anderen Betriebe mit mehr als fünf Hektar Nutzfläche, solange sie insgesamt weniger als zwei Hektar Wein und Gemüse haben.

Überzogene Forderungen

Ein Teil der Änderungen ist schon seit mehreren Jahren diskutiert worden (Verbot zur Düngung des Maisstrohs), und ihre Umsetzung fachlich nicht mehr zu vermeiden gewesen. Die Forderungen der EU-Kommission sowie der Wasserwirtschaft waren wesentlich weitreichender, jene mit den schlimmsten Auswirkungen konnte die Kammer verhindern. Beispiele:
  • Die Forderung nach elf Monaten Grubenraum ab 50 Prozent Mais in der Fruchtfolge
  • Eine flächendeckende schlagbezogene Stickstoffaufzeichnung für alle Betriebe
  • Die Einhaltung von Mindestabständen in der Düngung und von Feldmieten zu allen Wassergewinnungsstätten ohne Entschädigungsanspruch
  • Das Zuschieben der alleinigen Verantwortung an die Landwirte bei Nährstoffeintrag in Oberflächengewässer.
Im Allgemeinen sollten die neuen Maßnahmen zu bewältigen sein. Es ist aber sicher darauf zu achten, dass sie bei der Schaffung weitergehender Schutzbestimmungen (Beispiel: neue Schongebietsverordnungen) nicht zu unlösbaren Härtefällen führen.

Exakte Fassung

Eine konsolidierte Version des Aktionsprogramms Nitrat 2012 steht auf der Homepage des Lebensministeriums als pdf-Datei zur Verfügung.
01.06.2012
Autor:Heinrich Holzner
Drucken
Empfehlen
Weitere Informationen:
< 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 >
  • Bauern tun etwas für den Bienenschutz

  • Beize: Bauern brauchen rasch Alternativen

  • Bienen: Bevölkerung will Versachlichung

  • Fehlentscheidung

  • Feindbilder

  • Fragen und Antworten zur Beize

  • Landessieger 2013: Die besten Natur-Säfte, spritzigsten Moste, perfektesten Edelbrände sind gekürt

  • Projekt mit Imkern geht weiter

  • Steirische Bauern brauchen Bienen und Mais

  • Nicht nur Holz brennt gut

  • Bevölkerung schätzt Leistungen der Bauern

  • Die Steiermark hat eine neue Apfelkönigin

  • Die Steiermark hat eine neue Apfelkönigin

  • Rot-weiß-rote Einkaufsfibel ist Ratgeber für heimische Produkte

  • Schweinemast mit Körnerhirse

< 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 >
  • LKn im Internet:

  • Österreich

  • Burgenland

  • Kärnten

  • Niederösterreich

  • Oberösterreich

  • Salzburg

  • Steiermark

  • Tirol

  • Vorarlberg

  • Wien

  • Links

  • Kontakt

  • Impressum

  • Landwirtschaftskammer Steiermark

  • 8010 Graz | Hamerlinggasse 3 | 

  • +43 (0) 316 - 8050

  • office@lk-stmk.at

  • © 2012 by www.lk-stmk.at

  • Services:

  • ausgewählte Partner

  • ausgewählte Projekte

  • AIZ

  • ARGE Bäuerinnen

  • ARGE Meister

  • Baulehrschau

  • Gutes vom Bauernhof

  • Landjugend Steiermark

  • Lehrlings- u. Fachausbildungsstelle

  • Lebensqualität Bauernhof

  • Ländliches Fortbildungsinstitut (LFI)

  • LFI-Veranstaltungskalender

  • Schule am Bauernhof

  • Tiergesundheitsdienst

  • LKO-Stromkalkulator