Geräte mit exakter Ausbringung sind aus der Liste für Gewässerabstende gestrichen worden. Ausnahme: Injektionsgeräte © Pöchlauer |
Der Verbotszeitraum für die Ausbringung von Gülle, Jauche, Mineraldünger-Stickstoff und flüssigem Klärschlamm ist für Grünland um zwei Wochen nach hinten verlegt worden. Er beginnt hier am 30. November und endet am 28. Februar des Folgejahres.
Die Ausbringung dieser Dünger bei Winterbegrünungen und Winterungen ist nur dann bis 14. November möglich, wenn diese bis zum 15. Oktober angelegt sind. Unsere Forderung, den Anlagetermin auf 31. Oktober zu verschieben, wurde nicht berücksichtigt.
Ein Ausnahmeantrag auf Veränderung des Verbotszeitraums ist möglich, aber das Ersuchen des Landeshauptmanns muss mindestens fünf Werktage vor Beginn des Verbotszeitraums beim Lebensministerium eintreffen. Die Chancen, eine Ausnahme durchzusetzen, sind damit sehr gering.
Die Ausbringung dieser Dünger bei Winterbegrünungen und Winterungen ist nur dann bis 14. November möglich, wenn diese bis zum 15. Oktober angelegt sind. Unsere Forderung, den Anlagetermin auf 31. Oktober zu verschieben, wurde nicht berücksichtigt.
Ein Ausnahmeantrag auf Veränderung des Verbotszeitraums ist möglich, aber das Ersuchen des Landeshauptmanns muss mindestens fünf Werktage vor Beginn des Verbotszeitraums beim Lebensministerium eintreffen. Die Chancen, eine Ausnahme durchzusetzen, sind damit sehr gering.

