Die neue Pauschalierungsverordnung ist kundgemacht. Sie ist von 2011 bis einschließlich 2015 vorgesehen und bringt deutliche Vereinfachungen. Zu den wesentlichen Änderungen zählt die Anhebung der Vollpauschalierungsgrenze. Bisher galt die vollpauschalierte (vom Einheitswert abgeleitet) Gewinnermittlung bis zu einem Gesamteinheitswert von 65.500 Euro. Sie wurde jetzt auf 100.000 Euro erhöht. Eine weitere wichtige Veränderung betrifft die Direktvermarktung. Die Be- und Verarbeitung gehört steuerlich nur dann zur Land- und Forstwirtschaft, wenn diese einen Nebenbetrieb darstellt. Bisher war in der Regel nicht mehr von einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, sondern von (steuerlich) gewerblichen Einkünften auszugehen, wenn die Einnahmen (Erlöse) in diesem Bereich jährlich 24.200 Euro überschritten haben. Ab 2011 erfolgt eine Anhebung auf 33.000 Euro. Für viele bäuerliche Betriebe, die sich mit Direktvermarktung beschäftigen, ist dies eine wesentliche Verbesserung.
Pensionspferdehaltung
Zu erwähnen ist auch, dass die zusätzliche Erfassung der Pensionspferdehaltung verhindert werden konnte und dieser Zweig weiterhin in der Pauschalierung verbleiben kann. Außerdem wurde die geplante Senkung des pauschalen Ausgabensatzes im Gartenbau abgewendet. Der land- und forstwirtschaftliche Gewinnprozentsatz beträgt wie bisher 39 Prozent des Einheitswertes. Insgesamt bleibt die Gewinnermittlung im Forstbereich sowie im Wein- und Gartenbau grundsätzlich unverändert. Bei den abzugsfähigen Betriebsausgaben gibt es durch die Neuregelung folgende Änderung: Bezahlte Pachtzinse sind nur mehr bis 25 Prozent des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswertes abzugsfähig.
Pensionspferdehaltung
Zu erwähnen ist auch, dass die zusätzliche Erfassung der Pensionspferdehaltung verhindert werden konnte und dieser Zweig weiterhin in der Pauschalierung verbleiben kann. Außerdem wurde die geplante Senkung des pauschalen Ausgabensatzes im Gartenbau abgewendet. Der land- und forstwirtschaftliche Gewinnprozentsatz beträgt wie bisher 39 Prozent des Einheitswertes. Insgesamt bleibt die Gewinnermittlung im Forstbereich sowie im Wein- und Gartenbau grundsätzlich unverändert. Bei den abzugsfähigen Betriebsausgaben gibt es durch die Neuregelung folgende Änderung: Bezahlte Pachtzinse sind nur mehr bis 25 Prozent des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswertes abzugsfähig.
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