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Neu gestaltete Lehrlingsförderung

Das neue Fördersystem für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen wurde mit einer Vielzahl an Fördermaßnahmen und attraktiveren Fördersummen ausgestattet. Es gilt auch für die Lehrbetriebe aller landwirtschaftlichen Berufssparten, und zwar mit den gleichen Förderkriterien wie für die Lehrbetriebe der Wirtschaft.
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Durch die Basisförderung für alle Lehrlinge, dem Blum-Bonus II für neue Lehrstellen, dem neuen Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit und einer Reihe weiterer qualitätsbezogener Förderungen wird das neue System die Lehrbetriebe bei der Ausbildung zielgenau und effizient unterstützen und auch einen Impuls für die Lehrlingsausbildung bringen.
Die Förderungen können immer erst nach Ablauf eines Ausbildungsjahres (frühestens im Sommer 2009) bzw. nach Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme (3-Monatsfrist) beantragt werden. Die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlingsstellen werden die Ausbildungsbetriebe zeitgerecht informieren und bekannt geben, wie man zu den richtigen Antragsformularen gelangt. In der Folge sind die wichtigsten Förderungen für die land- und forstwirtschaftlichen Lehrbetriebe angeführt. Alle Maßnahmen können nur für Lehrverträge und nicht für Praxisvereinbarungen beantragt werden.

Basisförderung

Kernstück der neuen Förderung ist die Basisförderung. Sie kann von jedem Lehrbetrieb für alle Lehrverträge in Anspruch genommen werden, die nach dem 28. Juni 2008 begonnen haben. Die Basisförderung ersetzt die bisherige Lehrlingsausbildungsprämie von 1000 Euro.
Bei Lehrverhältnissen, die noch vor dem 28. Juni 2008 abgeschlossen wurden, wird die Lehrlingsausbildungsprämie weiterhin ausbezahlt. Die neue Basisförderung beträgt pro Jahr im ersten Lehrjahr den Betrag von 3 Lehrlingsentschädigungen, im zweiten Lehrjahr 2 Lehrlingsentschädigungen und im dritten Lehrjahr eine Lehrlingsentschädigung.
In der Land- und Forstwirtschaft entspricht das laut gültigen bundesländer- und spartenabhängigen Kollektivverträgen beispielsweise Förderbeträgen von circa 3800 Euro (bei Lehrverhältnissen auf bäuerlichen Betrieben) bzw. 2600 Euro (bei gärtnerischen Lehrverhältnissen). Die Basisförderung kann erst nach Ablauf eines Lehrjahres beantragt werden, also frühestens im Juni 2009.

Blum-Bonus II

Den Blum-Bonus II können Betriebe beantragen, die erstmals Lehrlinge ausbilden oder seit drei Jahren keinen Lehrling ausgebildet haben. Der Blum-Bonus II gilt wieder für Lehrverhältnisse die nach dem 28. Juni 2008 begonnen haben und kann erst nach einem Lehrjahr bei der Lehrlingsstelle beantragt werden. Die Prämie beträgt einmalig 2000 Euro.

Ausbildungsnachweisförderung

Besteht der Lehrling zur Mitte der Lehrzeit einen Praxistest und hat der Ausbilder die Ausbildung entsprechend dokumentiert, kann für Lehrverhältnisse ab dem 28. Juni 2008 eine Förderung von 3000 Euro beantragt werden. Die Details für den Praxistest und die Ausbildungsdokumentation werden zurzeit erst erarbeitet.

Förderung der Facharbeiterprüfung

Für Facharbeiterprüfungen der Lehrlinge mit gutem Erfolg kann der Lehrbetrieb 200 Euro und für Facharbeiterprüfungen mit ausgezeichnetem Erfolg 250 Euro erhalten.

Weitere Förderungen

Neben den angeführten Maßnahmen gibt es eine Reihe von weiteren Unterstützungen für zwischen- und überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, für die Weiterbildung der Ausbilder, für Zusatzausbildungen der Lehrlinge, für spezielle Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten, für Maßnahmen für einen gleichmäßigen Zugang von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen.

Informationen und Antragsstellung auf www.lehrlingsstelle.at

Nähere Informationen über die einzelnen Fördermaßnahmen finden Sie auf der Homepage der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen www.lehrlingsstelle.at Über einen Link gelangen Sie zur landwirtschaftsspezifischen Lehre-Fördern-Homepage mit den aktuellen Merkblättern, den Antragsformularen sowie zur allgemeinen Sonderrichtlinie.
(Achtung! Es wird eigene Formulare für die landwirtschaftlichen Lehrbetriebe mit bundesländerspezifischen Adressfeldern geben).

Wichtiges zur Antragstellung

Da die Förderungen immer erst nach Ablauf eines Ausbildungsjahres bzw. nach der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme innerhalb einer Frist von 3 Monaten gestellt werden können und bis zur Veröffentlichung der landwirtschaftlichen Förderhinweise gesonderte Übergangsfristen gelten, wird jeder Lehrbetrieb alle möglichen Lehrbetriebsförderungen erhalten können. Alle Lehrbetriebe sollten sich jedoch schon rechtzeitig mit den Bedingungen vertraut machen und die allenfalls erforderlichen Aufzeichnungen (z.B. beim neuen Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit) durchführen. Die Förderungen für die land- und forstwirtschaftlichen Lehrverhältnisse sind bei der jeweiligen Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (mit Sitz bei den Landwirtschaftskammern) einzureichen. Die Auszahlung erfolgt über die Wirtschaftskammer Österreich bzw. das Inhouse Förderservice.
16.02.2009
Autor:Franz Griesser
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