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Durch die Basisförderung für alle Lehrlinge, dem Blum-Bonus II für neue Lehrstellen, dem neuen Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit und einer Reihe weiterer qualitätsbezogener Förderungen wird das neue System die Lehrbetriebe bei der Ausbildung zielgenau und effizient unterstützen und auch einen Impuls für die Lehrlingsausbildung bringen.
Die Förderungen können immer erst nach Ablauf eines Ausbildungsjahres (frühestens im Sommer 2009) bzw. nach Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme (3-Monatsfrist) beantragt werden. Die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlingsstellen werden die Ausbildungsbetriebe zeitgerecht informieren und bekannt geben, wie man zu den richtigen Antragsformularen gelangt. In der Folge sind die wichtigsten Förderungen für die land- und forstwirtschaftlichen Lehrbetriebe angeführt. Alle Maßnahmen können nur für Lehrverträge und nicht für Praxisvereinbarungen beantragt werden.
Die Förderungen können immer erst nach Ablauf eines Ausbildungsjahres (frühestens im Sommer 2009) bzw. nach Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme (3-Monatsfrist) beantragt werden. Die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlingsstellen werden die Ausbildungsbetriebe zeitgerecht informieren und bekannt geben, wie man zu den richtigen Antragsformularen gelangt. In der Folge sind die wichtigsten Förderungen für die land- und forstwirtschaftlichen Lehrbetriebe angeführt. Alle Maßnahmen können nur für Lehrverträge und nicht für Praxisvereinbarungen beantragt werden.

