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Krainer: Wie es weitergeht

Welchen Weg die EU-Bürokratie einschlägt. Gastkommentar von Sabine Prichenfried, Spezialistin für Herkunftsschutz im Landwirtschaftsministerium.
Dürfen Krainer bei uns bald nicht mehr Krainer heißen? © Messner
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Dürfen Krainer bei uns bald nicht mehr Krainer heißen? © Messner
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Dürfen Krainer bei uns bald nicht mehr Krainer heißen? © Messner
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Seit dem Jahre 1992 gibt es in der Europäischen Union eine Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Aufgrund dieser Verordnung werden bestimmte geografische Namen als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) bestimmten Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln vorbehalten. Nur diese Produkte dürfen in der Folge mit dem (geschützten) geografischen Namen bezeichnet und vermarktet werden. Dabei handelt es sich um Erzeugnisse, die in einem genau abgegrenzten Gebiet und nach einem bestimmten Herstellungsverfahren produziert werden. Gebiet und Herstellungsverfahren sind in einer „Spezifikation“ festgelegt, die von einer Herstellervereinigung erstellt wurde. Erzeugern außerhalb des Gebietes ist jedoch nicht nur die Verwendung des eingetragenen Namens selbst, sondern auch jegliche Anspielung auf diesen Namen und damit auch die Verwendung der geschützten Bezeichnung in Übersetzung verboten.

Einspruchsverfahren

Der Unterschutzstellung geht ein Verfahren voraus, in dem insbesondere alle EU-Mitgliedsstaaten und alle Personen mit einem berechtigten Interesse – zum Beispiel andere Hersteller – gegen die Eintragung Einspruch einlegen können. Dieser Einspruch ist aber an bestimmte Gründe gebunden, die in der Verordnung ausdrücklich festgelegt sind.

Gründe für Einsprüche

So kann etwa vorgebracht werden, dass die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung nicht vorliegen, es sich also nicht um eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe handelt. Weiters kann auch geltend gemacht werden, dass die beantragte Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung darstellt, die dann nicht geschützt werden kann. Zudem kann eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren erwirkt werden, wenn sich die Eintragung nachteilig auf das Bestehen von bisher rechtmäßig verwendeten Namen auswirkt. Das durch die Unterschutzstellung bewirkte Verbot der Verwendung des Namens bringt natürlich Nachteile und durch die Übergangsfrist soll die Umstellung auf einen neuen Namen ermöglicht werden.

Krainer

Der slowenische Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Kranjska klobasa“ wurde am 18. Februar 2012 dem Verfahren entsprechend von der EU- Kommission veröffentlicht, wodurch das sechsmonatige Einspruchsverfahren in Gang gesetzt wurde. Legt Österreich oder eine berechtigte Person nun innerhalb dieser Frist Einspruch ein, kommt es in der Folge zu Gesprächen zwischen der antragstellenden Partei und den Personen, die einen Einspruch eingelegt haben. Einigt man sich in diesen Gesprächen, so bildet diese Einigung die Grundlage für die Unterschutzstellung der Bezeichnung. Kommt es hingegen zu keiner Einigung, hat die Europäische Kommission gemeinsam mit einem Ausschuss, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind, über die Eintragung der beantragten Bezeichnung zu entscheiden.

Kürbiskernöl

Für Österreich und Slowenien wird dies nicht das erste Gespräch im Zusammenhang mit geschützten Bezeichnungen sein. Auch beim slowenischen Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Štajersko prekmursko bu no olje“ gab es österreichische Einsprüche. Da es sich dabei um einen Namen handelt, der mit dem bereits eingetragenen „Steirischen Kürbiskernöl“ teilweise gleichlautend ist, musste entsprechend der Verordnung eine Lösung gefunden werden, damit es in der Praxis nicht zu einer Verwechslung der beiden Produkte kommt. Der Ball liegt nun bei der Europäischen Kommission, die eine dementsprechende Eintragungsverordnung vorschlagen muss.
26.04.2012
Autor:Dr. Sabine Prichenfried
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