Dürfen Krainer bei uns bald nicht mehr Krainer heißen? © Messner |
Seit dem Jahre 1992 gibt es in der Europäischen Union eine Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Aufgrund dieser Verordnung werden bestimmte geografische Namen als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) bestimmten Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln vorbehalten. Nur diese Produkte dürfen in der Folge mit dem (geschützten) geografischen Namen bezeichnet und vermarktet werden. Dabei handelt es sich um Erzeugnisse, die in einem genau abgegrenzten Gebiet und nach einem bestimmten Herstellungsverfahren produziert werden. Gebiet und Herstellungsverfahren sind in einer „Spezifikation“ festgelegt, die von einer Herstellervereinigung erstellt wurde. Erzeugern außerhalb des Gebietes ist jedoch nicht nur die Verwendung des eingetragenen Namens selbst, sondern auch jegliche Anspielung auf diesen Namen und damit auch die Verwendung der geschützten Bezeichnung in Übersetzung verboten.

