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Halteverpflichtung für Kälber von Mutterkühen beachten

In Betrieben, die Mutterkühe halten, muss ein bestimmter Anteil der Kälber länger als zwei Monate im Betrieb gehalten werden.
Bei Mutterkuhhaltung ist auf ausreichende Verweildauer der Kälber am Betrieb zu achten © LK OÖ
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Bei Mutterkuhhaltung ist auf ausreichende Verweildauer der Kälber am Betrieb zu achten © LK OÖ
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Bei Mutterkuhhaltung ist auf ausreichende Verweildauer der Kälber am Betrieb zu achten © LK OÖ
Bei Mutterkuhhaltung ist auf ausreichende Verweildauer der Kälber am Betrieb zu achten © LK OÖ
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Dies ist unbedingt zu beachten, weil sonst der Betrieb keine Mutterkuhprämie erhält. Im Detail sieht die Regelung folgendermaßen aus:
  • Es müssen mindestens 50% der Fleischrassekühe des Betriebes (sind z.B. Fleckvieh, Braunvieh wie auch spezielle Fleischrassen) im laufenden Kalenderjahr abkalben.
  • Verweildauerverpflichtung: Im Umfang von mindestens 80% der Mindestabkalbungen, maximal jedoch in Höhe der Mutterkuh-Quote, müssen Kälber länger als 2 Monate gehalten werden (Mindest-Verweildauer).

Beispiel 1:

Betrieb mit 17 Fleischrasse-Kühen, 5 Mutterkuhquoten.
Erforderliche Mindestkalbungen:
9 Kühe müssen heuer abkalben (50% von 17 = 8,5; aufgerundet 9)
Mindest-Verweildauer:
80% von 9 Abkalbungen wären 7,2 = aufgerundet 8 Kälber.
Nachdem die Mutterkuhquote aber niedriger ist (5 MK-Quoten), genügt es, wenn 5 Kälber länger als 2 Monate im Betrieb gehalten werden.

Beispiel 2:

Betrieb mit reiner Mutterkuhhaltung und 13 Fleischrasse-Kühen.
Erforderliche Mindestkalbungen:
7 Kühe müssen heuer abkalben (50% von 13 = 6,5; aufgerundet 7)
Mindest-Verweildauer:
80% von 7 Kühen: 5,6 Kälber, aufgerundet 6 Kälber
6 Kälber müssen länger als 2 Monate im Betrieb gehalten werden.
Bezüglich der Mindest-Abkalbungen genügt es bei Betrieben bis 7 beantragten Fleischrassekühen, wenn die 50% Abkalbungen jedes zweite Jahr erreicht werden. Die Mindest-Verweildauer der Kälber muss aber immer jährlich eingehalten werden.
16.05.2013
Autor:DI Vogelmayer Franz
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