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Futtermittel müssen sicher sein

Die Futtermittelhygiene-Verordnung VO (EG) 183/2005 ist die Grundlage für die Einhaltung der Futtermittelsicherheit bei Kontrollen im Rahmen von Cross Compliance (CC). Von dieser Verordnung sind alle Landwirte betroffen, die Futtermittel erzeugen, in Verkehr bringen oder an Nutztiere verfüttern.
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Grundlegende Anforderung ist die Sicherheit von Futtermitteln, um die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen. Unsichere Futtermittel dürfen daher nicht an Nutztiere verfüttert werden. Im Besonderen wird auf die Aufzeichnungspflicht beim Einsatz von Futterzusatzstoffen wie beispielsweise Säuren oder Futterharnstoff hingewiesen.
 


Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:
  • Die Verunreinigung von Futtermitteln durch Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Abfälle, verunreinigtes Wasser, Schädlinge, Schimmelpilze, krank machende Bakterien und sonstige gefährliche Stoffe ist weitgehend zu vermeiden.
  • Verbot der Lagerung und des Einsatzes von tierischen Proteinen (Tiermehl) für Fütterungszwecke.
  • Die Verwendung von Fischmehl ist nur unter besonderen Bedingungen möglich.
  • Reine Schweinebetriebe: Registrierung in einer zentralen Datenbank oder Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde, hergestellte Futtermittel nur für die eigenen Tiere verwenden.
  • Kombinierte Betriebe: Verfütterung fischmehlhältiger Futtermittel an Schweine – Meldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, getrennte Haltung von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern, sowie getrennte Lagerung der entsprechenden Futtermittel und keine gemeinsamen Mischanlagen z. B. für Rinder und Schweine.
  • Absicherung der Rückverfolgbarkeit für alle Futtermittel am Betrieb, wobei die betriebseigenen über die jeweiligen Angaben der Flächennutzungsliste des MFA Flächen ohnehin aufliegen. Für alle zugekauften Futtermittel muss über Belege (Lieferscheine, Rechnungen, Eigenbelege) die Herkunft nachvollziehbar sein. Bei eigenen Mischanlagen sind Aufzeichnungen (z. B. Rezepturen) erforderlich.

Was wird überprüft?

Besonderes Augenmerk wird bei Vor-Ort-Kontrollen auf das Verbot tierischer Proteine (Tiermehlverbot) sowie die Einhaltung der genannten Bedingungen zum Fischmehleinsatz gelegt. Außerdem ist die ordnungsgemäße Herstellung, Lagerung und Verfütterung aller Futtermittel zu beachten, um Verunreinigungen mit gefährlichen Stoffen weitgehend zu vermeiden.
 
Die getrennte Lagerung von Futtermitteln und gefährlichen Stoffen (z. B. Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Treibstoffe oder Abfälle) steht hier im Mittelpunkt. Weiters müssen Futtermittel gegen Verunreinigungen geschützt werden. Sie dürfen unter anderem nicht in Säcken oder Kisten, die mit unerwünschten Stoffen befüllt waren, transportiert oder gelagert werden. Ebenso sind Anlagen, Behälter, Transportgeräte und Fahrzeuge, die mit Futtermitteln in Kontakt kommen, entsprechend zu reinigen. Ein Anhänger, der z. B. für Düngertransporte benutzt wurde, muss spätestens vor dem nächsten Transport von Futtermitteln gründlich gereinigt werden.

Sämtliche Arbeitsvorgänge in der Futtergewinnung sind so zu organisieren, dass die Futtermittelsicherheit nicht vermindert wird, z. B. Trocknung von Getreide mit höherer Erntefeuchte, um Schimmelbildung zu vermeiden. Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge in Lagerräumen sind soweit als möglich zu verhindern. Dazu zählen: die Reinigung nach dem Entleeren, die Bekämpfung von Lagerschädlingen (z. B. Kornkäfer), Maßnahmen gegen Schadnager und die Verschmutzung durch Vogelkot (Schutzgitter).

Wichtige Punkte bei Kontrollen:
  • Einhaltung der Futtermittelsicherheit, Vermeiden sämtlicher Kontaminationsrisiken.
  • Bei Fischmehleinsatz Einhalten oben angeführter Bestimmungen.
  • Sauberkeit von Stall, Futterlager und Mischanlagen.
  • Dokumentation der Herkunft und Menge der vorhandenen Futtermittel.
  • Bei Vorhandensein von Zusatzstoffen (Reinsubstanzen) und Vormischungen behördliche Zulassung bzw. Registrierung erforderlich.
 
Im Zuge der Kontrollen werden auch Futterproben gezogen, wobei eigene Hofmischungen und Futtermittel nicht österreichischer Herkunft sowie Futter von Flächen mit z. B. Klärschlammdüngung im Mittelpunkt stehen.

Im Bereich der Futtermittelsicherheit kommt der eigenverantwortlichen Überprüfung und Einhaltung der Anforderungen größte Bedeutung zu. Ein wertvolles Hilfsmittel sind dabei die Checklisten zur Eigenkontrolle. Im Vordergrund stehen der Schutz der Gesundheit für Mensch und Tier sowie die Sicherung der Qualität tierischer Produkte.

Zusatzstoffe in Futtermitteln

Futtermittelzusatzstoffe als Reinsubstanzen oder Vormischungen sind bereits in geringen Konzentrationen hoch wirksam. Um die Futtermittelsicherheit zu gewährleisten, unterliegen sie höheren Anforderungen wie in der Mischfutterherstellung. Für Landwirte ist ein direkter Einsatz innerhalb eines abgeschwächten HCCP-Konzeptes möglich. Dafür muss eine schriftliche Rezeptur, wie ein Verwendungshinweis des Produktes, sowie ein Herkunftsbeleg (Lieferschein, Rechnung) vorhanden sein.
 
Weiters muss die bestimmungsgemäße Anwendung dokumentiert werden. Entsprechende Vorlagen für die Aufzeichnungen sind in der Landwirtschaftskammer erhältlich und auf der Homepage der LK Österreich im Downloadbereich abrufbar. In der Rinderfütterung sind von dieser Regelung vor allem Säuren wie die Propion- oder Ameisensäure betroffen, die als Konservierungsmittel bei der Kälbertränke oder der Silobehandlung eingesetzt werden. Gängig sind auch der Einsatz von Propylenglycol in der Milchviehfütterung sowie das Einmischen von Futterharnstoff in Silage oder Futterrationen. Die üblichen Silierhilfsmittel wie Milchsäurebakterien oder auch Siliersalze sind von dieser Bestimmung ausgenommen und können weiterhin problemlos eingesetzt werden.
18.08.2011
Autor:Ing. Wolfgang Stromberger, LK Kärnten
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