Grundlegende Anforderung ist die Sicherheit von Futtermitteln, um die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen. Unsichere Futtermittel dürfen daher nicht an Nutztiere verfüttert werden. Im Besonderen wird auf die Aufzeichnungspflicht beim Einsatz von Futterzusatzstoffen wie beispielsweise Säuren oder Futterharnstoff hingewiesen.
Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:
Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:
- Die Verunreinigung von Futtermitteln durch Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Abfälle, verunreinigtes Wasser, Schädlinge, Schimmelpilze, krank machende Bakterien und sonstige gefährliche Stoffe ist weitgehend zu vermeiden.
- Verbot der Lagerung und des Einsatzes von tierischen Proteinen (Tiermehl) für Fütterungszwecke.
- Die Verwendung von Fischmehl ist nur unter besonderen Bedingungen möglich.
- Reine Schweinebetriebe: Registrierung in einer zentralen Datenbank oder Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde, hergestellte Futtermittel nur für die eigenen Tiere verwenden.
- Kombinierte Betriebe: Verfütterung fischmehlhältiger Futtermittel an Schweine – Meldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, getrennte Haltung von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern, sowie getrennte Lagerung der entsprechenden Futtermittel und keine gemeinsamen Mischanlagen z. B. für Rinder und Schweine.
- Absicherung der Rückverfolgbarkeit für alle Futtermittel am Betrieb, wobei die betriebseigenen über die jeweiligen Angaben der Flächennutzungsliste des MFA Flächen ohnehin aufliegen. Für alle zugekauften Futtermittel muss über Belege (Lieferscheine, Rechnungen, Eigenbelege) die Herkunft nachvollziehbar sein. Bei eigenen Mischanlagen sind Aufzeichnungen (z. B. Rezepturen) erforderlich.
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