Durch diese wichtige umweltpolitische Entscheidung können Biomasseeinzelanlagen mit maximal 25% der zurechenbaren Nettoinvestitionskosten bis zu den definierten Obergrenzen gefördert werden. Maximal EUR 1.100,- bei Scheitholz- und Pelletsanlagen und maximal EUR 1.400,- für Hackgutanlagen werden als Beihilfenobergrenze in den Richtlinien genannt.
Förderanträge sind vor Investitionsbeginn mit den notwendigen Unterlagen in den üblichen Einreich- und Energieberatungsstellen vorzulegen. Interessierte Landwirte sollten jedenfalls mit der zuständigen Bezirkskammer Kontakt aufnehmen, in der die nötigen Unterlagen vorliegen und ausgehändigt werden.
Für weitere Fragen und Informationen stehen die Mitarbeiter der jeweiligen Bezirkskammern gerne zur Verfügung.
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