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In Kombination mit der Erhebung zu landwirtschaftlichen Produktionsmethoden wird im Herbst 2010 erstmals seit dem Jahr 1999 wieder eine statistische Vollerhebung auf die auskunftspflichtigen Landwirte zukommen.
Zur Auskunft verpflichtet sind alle landwirtschaftlichen Betriebe, also Einheiten mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens einem Hektar. Einheiten mit weniger als einem Hektar sind nur dann von der Erhebung betroffen, wenn sie die gesetzlich vorgegebenen Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten (Anbau besonderer Kulturen: zB 15 Ar intensiv genutzte Baumobstfläche; Tierbestände: zB Haltung von mindestens drei Rindern oder fünf Schweinen oder zehn Schafen bzw. Ziegen). Weist ein Betrieb keine der Erfassungsgrenzen für einen landwirtschaftlichen Betrieb auf, besitzt aber mindestens drei Hektar Wald, dann ist auch dieser, nämlich als "Forstbetrieb", zur Auskunft verpflichtet.
Zur Auskunft verpflichtet sind alle landwirtschaftlichen Betriebe, also Einheiten mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens einem Hektar. Einheiten mit weniger als einem Hektar sind nur dann von der Erhebung betroffen, wenn sie die gesetzlich vorgegebenen Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten (Anbau besonderer Kulturen: zB 15 Ar intensiv genutzte Baumobstfläche; Tierbestände: zB Haltung von mindestens drei Rindern oder fünf Schweinen oder zehn Schafen bzw. Ziegen). Weist ein Betrieb keine der Erfassungsgrenzen für einen landwirtschaftlichen Betrieb auf, besitzt aber mindestens drei Hektar Wald, dann ist auch dieser, nämlich als "Forstbetrieb", zur Auskunft verpflichtet.

